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Wasserschaden

Ratgeber: Versicherungen bei Wasserschaden

Nachdem Sie sich einigermaßen von dem großen Schrecken erholt haben, sollten Sie sofort Ihre Versicherung über den Schadensfall informieren. Hierbei sollten einige Dinge beachtet werden. Lesen Sie hierzu unseren Ratgeber "Versicherungen bei Wasserschaden":

Bitte beachten Sie...
Da verschiedenen Versicherungsverträgen zum Teil unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrunde liegen, übernehmen wir keine Gewähr für die folgenden Informationen. Bitte halten Sie im Schadensfall unbedingt Rücksprache mit Ihrem Versicherer.

Dokumentation des Schadens

Zur Dokumentation des Schadens sollten Sie ausreichend Fotos vom Schadenort bzw. aller geschädigten Gegenstände anfertigen. Schäden müssen genau dokumentiert werden indem Sie die beschädigten Gegenstände (z.B.Möbel, Kleidung oder Elektrogeräte) fotografieren. Der Versicherung muss die Möglichkeit gegeben werden, den Schaden zu begutachten. Heben Sie die beschädigten Gegenstände unbedingt so lange auf, bis der Schaden reguliert ist.

Melden Sie den Schaden sofort

Die Versicherung muß sofort über den Schadenfall in Kenntnis gesetzt werden.

Stellen Sie sicher, welche Versicherung für diesen Schadensfall zuständig ist.

Wenden Sie sich an die falsche Versicherung, geht Ihnen unter Umständen viel Geld verloren.
Bedenken Sie auch die Möglichkeit von später auftretendenFolgeschäden. Wird ein Folgeschaden wie Schimmelbefall oder ähnliches der Versicherung erst später gemeldet, kommt die Versicherung in aller Regel dafür nicht mehr auf.

Welche Versicherung kommt wofür auf?



Normalerweise kommen zur Regulierung eines Leitungswasserschadens zwei Versicherungen in Betracht:
  • Schäden an beweglichem Mobiliar ersetzt Ihre Hausratversicherung.
  • Die Sanierung von Schäden an der Wohnung bzw. am Gebäude übernimmt die Wohngebäudeversicherung des Hauseigentümers. Was im einzelnen versichert ist, erfahren Sie weiter unten.

Wurde der Wasserschaden durch Ihren Nachbarn verursacht, so kommt dessen private Haftpflichtversicherung ins Spiel.
Was ist, wenn die Wohnung oder das Haus nicht bewohnt ist? Lesen Sie weiter unten.

Tipps:
In der Mietwohnung übernimmt die Hausratversicherung normalerweise die Schäden an Tapeten oder Laminat, welches der Mieter selbst verlegt hat.

Schäden am Putz sind dagegen ein Fall für die Wohngebäudeversicherung des Vermieters bzw. Eigentümers. Der Mieter muß ihn informieren. (Infos unter: www.mieterbund.at)


Solange feuchte Stellen an den Wänden vom Vermieter nicht beseitigt werden, darf die Miete vom Bewohner gemindert werden

Verschenken Sie kein Geld:
Sprechen Sie die richtige Versicherung an


Nehmen wir mal an, in der Wohnung Ihres Nachbarn in der Wohnung über Ihnen platzt der Schlauch der Spülmaschine. Das ausgetretene Wasser dringt durch Decken und Wände und hinterlässt so in Ihrer Küche hässliche Spuren an Schrank und Bodenbelag. Wenden Sie sich nun an die falsche Versicherung, verlieren Sie Geld, denn Ihre Hausratversicherung ersetzt den Wiederbeschaffungswert der geschädigten Sachen, während die private Haftpflichtversicherung des Verursachers nur für den geringeren Zeitwert aufkommt.

So kann Ihnen eine erhebliche Summe Geldes verlorengehen. Nehmen wir an, durch den Wasserschaden Ihres Nachbarn wurde ein Elektrogerät, Ihr Kühlschrank oder der Elektroherd unbrauchbar, fahren Sie natürlich besser, wenn Ihnen hierfür der Preis für ein neues Gerät erstattet wird.

Fazit: Wenden Sie sich bei Wasserschäden an Ihren (beweglichen) Einrichtungsgegenständen unbedingt an Ihre Hausratversicherung und keinesfalls an die private Haftpflichtversicherung des Verursachers. Ihr Versicherer wird sich dann je nach Schadenssituation vom Verursacher das Geld zurück holen.

Wohngebäudeversicherung:
      Was genau ist bei einem Wasserschaden versichert?

Versichert sind alle Schäden an Ihrem Gebäude, die unmittelbar durch Leitungswasser entstehen, welches "bestimmungswidrig" (Versicherungsdeutsch) aus der Leitung ausgetreten ist.

Frost- und sonstige Bruchschäden

Abgedeckt durch die Versicherung sind Frost- sowie sonstige Bruchschäden an Rohren und zwar innerhalb des Gebäudes. Übernommen werden auch Kosten, die durch die Leckage-Ortung entstehen. Darüber hinaus sind an Sanitäreinrichtungen enstandene Frostschäden innerhalb des Gebäudes durch die Versicherung abgedeckt. Hierzu zählen beispielsweise Armaturen, Waschbecken, Toiletten u.s.w.. Außerdem sind Frostschäden an Heizkörpern- und kesseln, Boilern oder anderen Geräten zur Warmwassererzeugung versichert.

Auch Frost- und sonstige Bruchschäden außerhalb des Gebäudes, also an Zuleitungsrohren zur Wasserversorgung sowie an den Rohren der Warmwasserheizung (vorausgesetzt diese Rohre dienen der Versorgung des versicherten Gebäudes und befinden sich auf dem Grundstück des versicherten Objektes) sind versichert. Außerhalb des Gebäudes befindliche Rohre sind nur dann gegen Frost sowie sonstige Bruchschäden versichert, wenn dies im Versicherungsschein ausdrücklich vermerkt ist.

Folgeschäden

Etwaige Folgeschäden, die unabwendbar mit dem Wasserschaden einhergingen sind ebenfalls versichert. Ein solcher Folgeschaden könnte beispielsweise ein Wohnungsbrand sein, welcher durch einen Kurzschluss an der Elektrik verursacht wurde, wenn dieser durch eindringendes Wasser herbeigeführt wurde.

Die Voraussetzung für die Kostenübernahme ist natürlich, dass Sie Ihrer Pflicht, regelmäßig die wasserführenden Leitungen zu kontrollieren stets nachgekommen sind. Wie sieht es aus, wenn das Haus leer steht, die Wohnung gerade renoviert wird oder Sie längere Zeit nicht zu Hause sind? Lesen Sie weiter unten.

Selbstbeteiligung berücksichtigen
Ist in Ihrem Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart, so mindert sich die Entschädigungssumme um den Betrag der Selbstbeteiligung.

Bescheinigung über erhöhten Stromverbrauch:
Während der Wasserschadensanierung erhöht sich zwangsläufig Ihr Stromverbrauch. Selbstverständlich erhalten Sie von uns nach erfolgter Trocknung hierüber eine Bescheinigung zur Abrechnung mit dem Versicherer oder der Hausverwaltung.

Wasserschaden
       in unbewohnten Häusern oder Wohnungen

Vorsicht:

Die Versicherung ist nicht verpflichtet für einen Wasserschaden in einer nicht ständig bewohnten Wohnung aufzukommen.
Dies trifft z.B. dann zu, wenn Sie längere Zeit von Ihrer Wohnung abwesend sind oder ein Ferienhaus bzw. ein unbewohntes Haus besitzen. Ihre Versicherung wird bei einem Wasserschaden möglicherweise nicht zahlen, wenn Sie nachweislich nicht Ihren Pflichten als Versicherungsnehmer nachkommen.
Der Hausratversicherer verlangt beispielsweise regelmäßige Kontrollen der wasserführenden Anlagen. Bei längerer Abwesenheit müssen sämtliche wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert werden.

In ungenutzten Gebäuden müssen gemäß § 20 Nr. 1c VGB 2003 alle Wasserleitungen und wasserführenden Behältnisse geleert werden. Unterbleiben diese Maßnahmen, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz gegen Wasserschäden.

Wenn Sie in Ihrem Ferienhaus also längere Zeit nicht die Anlagen kontrollieren und auch sämtliche wasserführenden Leitungen nicht schließen und entleeren, wird sich Ihre Versicherung weigern, die durch Wasserschaden entstandenen Kosten zu übernehmen. Die Überwachungspflicht gilt auch für bei vollständig möblierte Wohnungen.
Dies trifft auch auf leerstehende Gebäude für die Dauer der Renovierung zu.
Sind jedoch lediglich einige Umzugskartons und Wohngegenstände in das Gebäude gebracht worden, gilt ein Gebäude als noch nicht bewohnt, sondern leer stehend.
Quelle: Urteil des Landgerichts München, AZ: 10V O 4677/06




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